Das Masernschutzgesetz ist seit kurzem in Kraft. Wir veröffentlichen hier wichtige Informationen für Sportvereine und -verbände.
Ziel des Masernschutzgesetzes, das am 1. März in Kraft getreten ist, ist der wirksame Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Masern. Es besteht keine Kontrollpflicht für Sportvereine mit ihren eigenen Aktivitäten wie dem Trainingsbetrieb. Auch bei ihren Ferien- und Trainingslagern sind sie von der Nachweispflicht zur Immunität gegen Masern nicht betroffen.
Eine Nachweispflicht ergibt sich allerdings für ehren- oder hauptamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende aus Sportvereinen, die an Schulen oder Kindertagesstätten Angebote machen. Hier muss der Masernschutz von der sog. Gemeinschaftseinrichtungen (Schulen und Kindertagesstätten) kontrolliert werden. Das heißt, Freiwilligendienstleistende, Übungsleiter*innen, ehren- oder hauptamtlich Tätige aus Sportvereinen, die im Rahmen von Kooperationen in Schulen oder Kindergärten regelmäßig eingesetzt sind, müssen die Immunität nachweisen.
Es stehen zwei Verfahren zur Verfügung, die hier beschrieben werden. Für diejenigen, die bereits vor März 2020 an Schulen oder Kindertagesstätten tätig waren, gibt es eine Übergangsfrist für den Nachweis der Immunität bis Juli 2021.
MASERNSCHUTZGESETZ: INFORMATIONEN FÜR KANU-VEREINE
Das Masernschutzgesetz ist seit kurzem in Kraft. Wir veröffentlichen hier wichtige Informationen für Sportvereine und -verbände.
Ziel des Masernschutzgesetzes, das am 1. März in Kraft getreten ist, ist der wirksame Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Masern. Es besteht keine Kontrollpflicht für Sportvereine mit ihren eigenen Aktivitäten wie dem Trainingsbetrieb. Auch bei ihren Ferien- und Trainingslagern sind sie von der Nachweispflicht zur Immunität gegen Masern nicht betroffen.
Eine Nachweispflicht ergibt sich allerdings für ehren- oder hauptamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende aus Sportvereinen, die an Schulen oder Kindertagesstätten Angebote machen. Hier muss der Masernschutz von der sog. Gemeinschaftseinrichtungen (Schulen und Kindertagesstätten) kontrolliert werden. Das heißt, Freiwilligendienstleistende, Übungsleiter*innen, ehren- oder hauptamtlich Tätige aus Sportvereinen, die im Rahmen von Kooperationen in Schulen oder Kindergärten regelmäßig eingesetzt sind, müssen die Immunität nachweisen.
Es stehen zwei Verfahren zur Verfügung, die hier beschrieben werden. Für diejenigen, die bereits vor März 2020 an Schulen oder Kindertagesstätten tätig waren, gibt es eine Übergangsfrist für den Nachweis der Immunität bis Juli 2021.
(Quelle: Deutsche Sportjugend, dsj)
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