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Jugendordnung des Deutschen Kanu-Verbandes

Stand März 2023 | Anmerkung: Die Jugendordnung wurde auf der Jugendvollversammlung 2023 beschlossen und wurde beim DKV-Kanutag 2023 bestätigt.

Jugendordnung der Deutschen Kanujugend_2023 als PDF-Datei

§ 1

Name und Mitgliedschaft

 

Die jugendlichen Mitglieder der Mitgliedsverbände, Mitgliedsvereine und Einzelmitglieder, die noch keine 27 Jahre alt sind, sowie alle in den Jugendbereich gewählten und berufenen Vertretungen bilden die Kanujugend im Deutschen Kanu-Verband e.V. (DKV), im Weiteren „Kanujugend“ genannt.

§ 2

Grundsätze und Zweck

2.1 Die Kanujugend führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der Satzung und Ordnungen des DKV und ist rechtlich und steuerlich unselbstständig.
2.2

Die Kanujugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Kontoführung und Kassenprüfung werden vom DKV übernommen.

2.3

Aufgaben der Kanujugend

Die Kanujugend orientiert sich an den Aufgaben der DKV-Satzung besonders im Hinblick auf die Jugendarbeit. Aufgaben der Kanujugend sind insbesondere:

  • Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, insbesondere der Landeskanujugenden.
  • Pflege internationaler Verständigung und Begegnung.
  • Durchführung von kanusportlichen Jugendveranstaltungen.
  • Entwicklung neuer Formen des Kanusports und zeitgemäßer, umweltfreundlicher, kanusportlicher Freizeitgestaltung.
  • Förderung des Erfahrungsaustausches und der Meinungsbildung zu aktuellen Themen der Kanujugend.
  • Förderung des Schutzes ihrer jugendlichen Mitglieder vor jeglicher Gewalt im Sport, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.

Die Kanujugend arbeitet in den Belangen der Kinder- und Jugendbildung eng mit der Deutschen Sportjugend (DSJ) zusammen.

§ 3

Organe

Die Organe der Kanujugend des DKV sind:

  1. die Jugendvollversammlung (JVV)
  2. der Jugendhauptausschuss (JHA)
  3. der Jugendvorstand (JV)

§ 4

Jugendvollversammlung

4.1 Die Jugendvollversammlung (JVV) ist das oberste Organ der Kanujugend
4.1.1

Ordentliche JVV

Die ordentliche JVV findet mindestens alle zwei Jahre statt und sollte, um Fristen zur Antragsstellung einhalten zu können, spätestens fünf Wochen vor dem DKV-Kanutag stattfinden. Die ordentliche JVV sollte in den Jahren mit ungerader Jahreszahl im Frühjahr zusammentreffen.

4.1.2

Außerordentliche JVV

Der JV hat eine außerordentliche JVV innerhalb von drei Monaten einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel des JHA oder mindestens 4 LKV-Jugenden oder mindestens drei Jugendvorstandsmitglieder schriftlich mit Begründung beantragen.

4.2

Die JVV besteht aus

  • Mitgliedern des JHA (siehe § 6.1)
  • weiteren Delegierten der Landeskanujugenden (LKV) gem. § 4.3.
  • Gästen (ohne Stimmrecht)
4.3

Jede Landeskanujugend kann drei Delegierte entsenden. Dies sind die LKV-Vertretungen des JHA (Grundstimmen). Landeskanujugenden mit mehr als 1.000 jugendlichen Mitgliedern (die noch keine 27 Jahre alt sind) können für jede angefangene weitere 1.000 jugendliche Mitglieder eine zusätzliche Delegierte, bzw. einen zusätzlichen Delegierten entsenden. Mindestens jede Dritte, bzw. jeder Dritte von der jeweiligen Landeskanujugend zu entsendeten Delegierten der Landesverbände muss unter 27 Jahre alt sein, sonst verfällt diese Stimme.

4.4

Einladungsform und -Fristen

Die Einladung und die vorläufige Tagesordnung sind mindestens sechs Wochen vorher vom JV den Landeskanujugenden in Textform zu übersenden. Bei einer außerordentlichen JVV gilt eine Einladungsfrist von drei Wochen.

4.5

Versammlungsdurchführung

Die JVV wird von einem Mitglied des JV geleitet. Ist kein Mitglied des JV anwesend, bestimmt die Versammlung die Leiterin bzw. den Leiter.

Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter bestimmt die Protokollführerin bzw. den Protokollführer. Es ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter und von der Protokollführerin bzw. vom Protokollführer zu unterzeichnen ist, welches im Nachgang allen Personen gem. § 4.2, dem DKV-Präsidium und bei Bedarf weiteren Gremien im DKV zur Verfügung gestellt wird.

4.6

Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des JHA, mit Ausnahme der Gäste und der Beauftragten. Jede stimmberechtigte Person kann nur eine Stimme albgeben. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

4.7

Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäß einberufene JVV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

4.8

Abstimmungen und Wahlen

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen, wenn nicht von mindestens 1/10 der Anwesenden oder von der Versammlungsleitung widersprochen wird, grundsätzlich offen per Handzeichen oder per elektronischer Stimmabgabe. Andernfalls ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei einer Pattsituation gilt die Abstimmung als abgelehnt. Gewählt werden kann jede Person ab dem 18. Geburtstag.

4.9

Anträge

Anträge zur JVV können die Mitglieder des JHA stellen. Anträge zu einer ordentlichen JVV müssen mindestens vier Wochen vor Versammlungsbeginn dem engen JV in Textform zugesendet werden. Die eingegangenen Anträge sind den LKV-Jugenden und dem erweiterten JV mindestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung im Wortlaut mitsamt der ggf. aktualisierten Tagesordnung zuzusenden.

4.10

Form der Versammlung

JVV finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt.

Der erweiterte JV kann beschließen, dass die JVV ausschließlich in virtueller Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride JVV) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des erweiterten JV haben die Delegierten keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen oder hybriden JVV teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der JVV teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der JV per Beschluss fest.

Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich der Kanujugend zuzurechnen.

Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride JVV die Vorschriften über die JVV sinngemäß.

§ 5

Aufgaben der Jugendvollversammlung

5.1

Die Aufgaben der JVV sind:

  • Festlegung der Schwerpunkte der DKV-Jugendarbeit.
  • Entgegennahme der Berichte des JV.
  • Entlastung des JV.
  • Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsplanes der DKV-Jugend.
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  • Änderungen der Jugendordnung.
  • Die Wahl des JV
5.2

Wahlen

Die Wahlen finden in zwei Wahlgruppen statt, beginnend mit der 1. Wahlgruppe, auf 2 Jahre. Ausnahme bildet die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende sowie die 2. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende, die auf 4 Jahre gewählt werden. Sie bleiben grundsätzlich bis zur nächsten Wahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

  1. Wahlgruppe:
  • Vorsitzende bzw. 1. Vorsitzender
  • 6 Vorstandsmitglieder, von denen 2 zum Zeitpunkt ihrer Wahl unter 25 Jahre alt sein müssen.
  1. Wahlgruppe:
  • Vorsitzende bzw. 2. Vorsitzender
  • 6 Vorstandsmitglieder, von denen 2 zum Zeitpunkt ihrer Wahl unter 25 Jahre alt sein müssen.

 §6

Jugendhauptausschuss

6.1

Der Jugendhauptausschuss (JHA) tagt in den Jahren, in denen keine JVV stattfindet.

6.2

Ein JHA kann auch außerordentlich nach Bedarf auf Antrag von einem Drittel aller Delegierten oder mindestens 4 LKV-Jugenden oder mindestens drei Jugendvorstandsmitgliedern einberufen werden.

6.3

Der Jugendhauptausschuss (JHA) besteht aus:

  • dem erweiterten JV.
  • Zwei LKV-Jugenddelegierten (vorzugsweise die LKV-Jugendwarte) und einer weiteren Delegierten bzw. einem weiteren Delegierten, die/der unter 27 Jahre alt sein sollte.
  • Gästen (ohne Stimmrecht).
6.4

Es gelten sinngemäß die Formalitäten der JVV (§ 4.4 – § 4.10).

6.5

Aufgaben des JHA

Er übernimmt die Aufgaben der JVV mit Ausnahme der Wahlen und der Änderung der Jugendordnung.

§ 7

Jugendvorstand

7.1

Der Jugendvorstand (JV) setzt sich zusammen aus dem:

7.1.1

engen JV, bestehend aus:

  • der 1. Vorsitzenden bzw. dem 1. Vorsitzenden

Sie bzw. er vertritt die Kanujugend nach innen und außen.

Sie bzw. er ist nach Bestätigung des DKV-Kanutages Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident im DKV-Präsidium.

  • der 2. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden.
  • zwei Vorstandsmitglieder unter 27 Jahren.
  • mindestens vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

Nach Bedarf können auf Vorschlag der 1. Vorsitzenden bzw. des 1. Vorsitzenden sowie nach Beratung mit dem engen JV weitere Personen als Vorstandsmitglieder zur Wahl auf der JVV aufgestellt werden.

Er tagt mindestens zweimal im Jahr oder auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder, sofern keine Tagung des erweiterten Vorstandes stattfindet.

7.1.2

erweiterten JV, bestehend aus:

  • dem engen JV
  • Beauftragten, für klar umgrenzte Aufgabengebiete (z.B. Finanzielle Mittel – insbesondere Fördermittel, Sicherheit im Kanusport, Internet und Social Media, Prävention sexualisierte Gewalt (PSG), Kanu-Fachsparten, übergreifende Verbandsarbeit, Juniorteams).

Die Beauftragten werden durch ein Mitglied des engen JV nach Beratung mit dem engen JV berufen bzw. abberufen.

Die Beauftragung endet spätestens zur nächsten JVV. Eine erneute Beauftragung ist möglich.

Er tagt nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder.

Änderungen im erweiterten JV sind zeitnah via Veröffentlichung auf der Kanujugend-Webseite an die Mitglieder der Kanujugend zu kommunizieren.

7.2

Einladungen zu Vorstandssitzungen sollen den Mitgliedern in Textform mindestens sieben Tage vor der Sitzung inklusive Tagesordnung zu gehen. Auf Einladung eines Mitglieds des engen JV dürfen auch Gäste an den Tagungen teilnehmen.

7.3

Aufgaben des JV

Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des DKV sowie der Beschlüsse der JVV und des JHA.

Dazu gehört etwa:

  • die Vertretung der Kanujugend in allen Angelegenheiten nach innen und außen.
  • die Benennung der Vertretungen für die Gremien des DKV, der DSJ oder anderer Organisationen sowie deren Stellvertretung.
  • die Erstellung und Verwaltung des Kanujugend-Haushaltes.
  • die Festlegung der Richtlinien der Jugendarbeit.
  • die Wahl der Delegierten für den DKV-Kanutag.
  • die Berufung und Bestätigung spezieller Fachgremien.
  • Ehrung von verdienten Mitarbeitern und Ehrenamtlichen.
  • Vorbereitung und Organisation der JVV und des JHA.
  • Der enge Jugendvorstand kann bis zur kommenden JVV vakante Vorstandspositionen kommissarisch besetzen.

§ 8

Juniorteams

8.1

Es besteht die Möglichkeit „Juniorteams“ (J-Teams) zu bilden.

8.2

Juniorteams können auf Landesebene in Kooperation mit den Landesjugendvorständen gegründet werden. Genaueres können die LKV-Jugenden regeln.

8.3

Seine Aufgaben gibt sich das Juniorteam selbst.

8.4

Mitglied im Juniorteam kann jede Person unter 27 Jahren werden.

8.5

Jedes Juniorteam muss eine Vertreterin bzw. einen Vertreter bestimmen, die erste Ansprechpartnerin bzw. der erste Ansprechpartner für den jeweiligen Jugendvorstand ist.

§ 9

Jugendsekretariat

9.1

Zur Unterstützung des Jugendvorstandes können hauptamtliche Angestellte tätig werden. Sie erledigen die täglichen Geschäfte der Kanujugend und unterstützen den JV bei der Erledigung der Aufgaben.

9.2

Sie können an allen Sitzungen der Kanujugend beratend teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

9.3

Die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht obliegt dem Generalsekretariat des DKV. Die Weisungsbefugnis in den Aufgabenbereichen der Kanujugend an das Jugendsekretariat obliegt dem engen JV und soll durch die 1. Vorsitzende bzw. den 1. Vorsitzenden der Kanujugend erfolgen.

§ 10

Änderungen der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können nur von einer JVV mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Sie tritt erst nach Bestätigung durch den Kanutag des Deutschen Kanu-Verbandes in Kraft.